Satzung

Geänderte Satzung des Vereins Aufwind aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 09.11.2011 und vom 16.09.2015 und 18.04.2018
 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Aufwind – Kinder- und Jugendfonds Dresden e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Dresden.
   
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen überwiegend durch finanzielle und persönliche Hilfe sowie die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Satzungszweckes.
(2) Die Förderung kann auch durch Sammeln von Spenden für andere gemeinnützige Organisationen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
(3) Zur Beschaffung der Geld- und Sachmittel, die unmittelbar der Verwirklichung des Satzungszweckes dienen, kann der Verein Träger oder Veranstalter wissenschaftlicher oder kultureller Veranstaltungen sein.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine oder Personenvereinigungen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3) Der Vorstand führt ein Mitgliederregister unter Gewährleistung des Datenschutzes.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person, des nicht rechtsfähigen Vereins oder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand; er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über ihn entscheidet der Vorstand.
   
§ 5 Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 6 Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
   
§ 7 Mitgliederversammlung
  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte eines Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen mittels elektronischer Post und nur auf Antrag per Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf den tatsächlichen Zugang der Einladung bei allen Vereinsmitgliedern kommt es nicht an.
(1) Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl des Rechnungsprüfers,
d) Beschlussfassung über Vereinsprojekte, die jeweils einen Aufwand bzw. Spendenrahmen von 5.000 € übersteigen,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung kann auf Antrag jedes Mitglieds erweitert werden, sofern ein entsprechender Antrag mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingeht. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Das bevollmächtigte Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(6) Eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zustimmung von 4/5 aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
(7) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(8) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
   
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein alljährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit der Vorstand in einer Beitragsordnung festlegt.
   
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Vorstand wird durch je zwei seiner Mitglieder vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen, die nicht vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind.
   
§ 10 Wahl des Vorstandes und Amtszeit
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn einem solchen Antrag keines der anwesenden oder vertretenen Vereinsmitglieder widerspricht.
(2) Der Vorstand oder einzelne Vorstandmitglieder sind auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder abwählbar, sofern die Abwahl auf der mit der Einladung verschickten Tagesordnung angegeben ist.
(3) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes ein Vereinsmitglied kooptieren.
   
§ 11 Entscheidungen des Vorstandes
(1) Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Werden Beschlüsse des Vorstandes durch den Schatzmeister beanstandet, so bedarf der Beschluss des Vorstandes der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
   
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Geschäfte des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:
(1) die Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
(2) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(3) die Durchführung aller dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens,
(4) die Erstellung des Rechenschaftsberichts einschließlich des Kassenberichts,
(5) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
   
§ 13 Schirmherrschaft
(1) Zur Unterstützung des Vereins und seiner Ziele sowie zur Information der Öffentlichkeit darüber, kann  eine herausragende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.

(2) Von der Schirmherrin/dem Schirmherrn wird erwartet, dass sie/er sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.  

 (3) Eine Schirmherrin/ein Schirmherr ist eine natürliche Person, die bei der Annahme der Schirmherrschaft zugleich eine ordentliche Mitgliedschaft des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erwirbt. Außerdem kann die Schirmherrin/der Schirmherr zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.

(4) Die Tätigkeit der Schirmherrin/des Schirmherrn ist ehrenamtlich.

(5) Die Schirmherrschaft kann nur einer Person jeweils für die Dauer von vier Jahren übertragen werden, wobei Wiederberufungen möglich sind. Erst nach deren Ausscheiden aus dem Amt kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden. 

(6) Die Vergabe der Schirmherrschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung der/des Berufenen. 

(7) Die Schirmherrschaft endet mit Ablauf des Berufungszeitraum, wenn keine Wiederberufung erfolgt, mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Berufung aus wichtigem Grund durch empfangsbedürftigen Beschluss des Vorstands. Hierfür gilt § 4.4 entsprechend. 

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen in Kinder- und Jugendheimen in Dresden, die in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft stehen, zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
 
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Vereins am 04.10.2000 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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